bg[1]Für die Gewährleistung eines sicheren und unfallfreien Betriebes von Kranen, müssen notwendige Prüfungen durch Personen durchgeführt werden, die über die entsprechenden Kenntnisse der Vorschriften und Normen sowie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Diesen Anforderungen werden ermächtigte Sachverständige der Berufsgenossenschaft gerecht. Die Ermächtigungen werden bezogen auf Kranarten (z.B. Brückenkrane, Turmdrehkrane) und differenziert nach Prüfungsarten (Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen) je nach Kenntnisstand ausgesprochen.

 

Dieser Bereich basiert auf der bereits am 30.08.1991 vom „Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ ausgesprochenen Ernennung zum Sachverständigen für Krane nach DGUV-V 52
(Alt: BGV D 6 bzw. VBG 9).

Er umfasst alle von uns im Rahmen der Kundenbetreuung geprüften Anlagen im Rahmen der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung bei:

  • Laufkatzen
  • Schwenkarmkranen
  • Brückenkranen
  • Hebezeugen und Winden nach DGUV-V 54 (Alt: BGV D 8).

Von der  „Zertifzierungsstelle zur Zertifizierung von Personen (ZZP)“ wurde diese Ernennung ebenfalls am 06.01.2016 befristet erteilt.

Zum 31.03.2023 hat Herr Ralf Peschel diese ZZP- Zertifikatsgültigkeit freiwillig beendet und wird ab dem 01.04.2023 zukünftig – nach fast 32 Jahren Tätigkeit (1991 bis 2023) – nicht mehr als Kransachverständiger tätig sein.

Zert_Pruefsachverstaendiger_Krane_Jan_2016