Der Anwendungsbereich einer EfbV- Zertifizierung hat sich im Jahre 2012 und vor allem 2016 geändert:
Neu:Entsorgungsfachbetriebeverordnung“ vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770),
die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist“.

Sie ist am 01.06.2017 in Kraft getreten.
(§ 28 tritt gem. Art. 10 Abs. 2 dieser V abweichend am 1.6.2018 in Kraft).
Ersetzt: alte 
V 2129-27-2-5 vom 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
Neu:  Damit einhergehend die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).
Sie ist auch am 01.06.2017 in Kraft getreten.

Beide basieren auf:
Alt: dem § 52 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW-/ AbfG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), gültig bis 30.05.2012
Neu: ab dem 01.06.2012: dem § 56 und 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes KrWG vom 24. Februar. 2012 (BGBl. Jahrgang 2012, Teil 1, Nr. 10 vom 29.02.2012)

Diese Gesetze und Verordnungen regeln bundeseinheitlich die Verfahrensschritte, die ein abfallwirtschaftlich tätiges Unternehmen beschreiten muss, um das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ zu erreichen. In Nordrhein-Westfalen hat das Landesumweltamt die Aufsicht über das Zertifizierungsverfahren, d. h. es übernimmt die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (EG) / Technischen Überwachungs-organisation (TÜO) einschließlich der Prüfung von deren Sachverständigen, es stimmt den Überwachungsverträgen zu und führt das erforderliche Benehmens-Verfahren mit den örtlichen Überwachungsbehörden durch.

 

 

Unternehmen, die Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, handeln oder vermitteln haben bzgl. ihrer Tätigkeit die Voraussetzung Entsorgungsfachbetrieb zu werden. Auch Unternehmen, die Abfälle bisher als Wirtschaftsgut recycelt haben und deren Unternehmenszweck nicht hauptsächlich die Entsorgung ist, können für den Unternehmensteil zum Entsorgungsfachbetrieb werden, der als eigenverantwortlicher Unternehmensteil das Recycling betreibt. In der „Neuen Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe“ in der überarbeiteten Fassung vom 17.03.2005 wird die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben im allgemeinen und die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (ab dem 01.06.2012 gemäß § 56 KrWG, vorher gemäß § 52 KrW-/AbfG) im Besonderen geregelt. Auch Unternehmen, die Abfälle bisher als Wirtschaftsgut recycelt haben und deren Unternehmenszweck nicht hauptsächlich die Entsorgung ist, können für den Unternehmensteil zum Entsorgungsfachbetrieb werden, der als eigenverantwortlicher Unternehmensteil das Recycling betreibt.

 

 

 

Die Besonderheit bei der ausschließlichen Zertifizierung von Händlern und Maklern (Vermittlern) besteht darin, dass diese entsprechend einer mit ihrem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung die Ausführung der in EfbV- § 2- Absatz 1- Nummer 1 genannten Entsorgungstätigkeiten (Sammeln, Befördern, Lagern, Verwerten, Behandeln oder Beseitigen) Dritten überlassen oder vermitteln. Brauchen Sie Unterstützung bei der Einführung und Umsetzung der gesetzlichen Forderungen zum „Entsorgungsfachbetrieb“, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes Angebot erstellen können.

 

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