Wir sind Dienstleister für den gesamten Bereich des Arbeitsschutzes. Einer unserer Schwerpunkte liegt in der Ausbildung der Kranführer und Anschläger von Lasten. Wir bieten Unternehmen eine sehr bequeme und einfache Möglichkeit an, Ihre Mitarbeiter zum offiziellen „Kranführerschein“ zu verhelfen.

Die Schulungen finden in unseren eigenen modern eingerichteten Schulungsräumen in Langenfeld statt. Diese sind verkehrsgünstig direkt an der Autobahn A3 gelegen. Um Ihren Aufwand möglichst gering zu halten, wird die Prüfung auch dort abgenommen.

Eine andere Möglichkeit: Unser „Schulungsservice“ kommt zu Ihnen in Ihre Firma, auch samstags. Durch unseren „Vor-Ort-Service“ können wir den Unternehmen individuelle Lösungen anbieten, die Ihren Anforderungen gerecht werden.  Sie müssen lediglich den oder die Krane zur Verfügung stellen. Sicherheitsschuhe sind mitzubringen.

Anmerkung: Unser Service ist für Privat- und Einzelpersonen nicht geeignet. Wir bilden maximal 12 Personen in einem Lehrgang aus, wobei die Mindesteilnehmeranzahl bei 4 Personen liegt.  

 

Sie erwerben den Kranführerschein:

  • Bei Mitarbeitern, die bereits über mehrjährige Erfahrung in der Bedienung eines Kranes besitzen und daher die Risiken kennen, die das Heben, Senken und Transportieren von Lasten mit sich bringen, erfolgt hier die Ausbildung und Prüfung an 1 Tag.
  • Bei Auszubildenden oder Mitarbeitern, die keine oder nur geringe Erfahrung im Umgang mit Kranen und dem Anschlagen von Lasten haben, erfolgt hier die Ausbildung  und Prüfung an 2 Tagen, ebenfalls gemäß den gelten den Vorschriften, Regeln und Grundsätze, nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung gemäß DGUV Grundsatz 309-003: „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (Alt: BGG 921), DGUV Vorschrift V52: „Krane“ (Alt: BGV D 6), DGUV Information 209-012: Kranführer“ (Alt: BGI 555) und DGUV Regel 100-500-Kap. 2.8: „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“.
    • Dieser Führerschein, der korrekt Befähigungsnachweis oder Berechtigungsausweis für Kranführer heißt, weist die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung und damit die Befähigung Ihres Personals nach. Kranführer, die bereits Praxiserfahrung haben, können ihre Ausbildungsdauer verkürzen.

 

Um einen Kran bedienen zu dürfen, müssen Sie gemäß DGUV Vorschrift V52, bestimmt in §29 und des DGUV Grundsatz 308-001 (Alt: BGG 925), hier Abschnitt 2, folgende Voraussetzungen mitbringen:

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • sich körperlich und geistig eignen (Nachweis*),
  • eine Ausbildung zum Führen von Kranen besitzen (Kranführerschein, mit theoretischer und praktischer Prüfung),
  • Schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer haben**

*:   Geistige Eignung bedeutet z.B. gesehenes und gehörtes in eine sinnvolle Tat umzusetzen. Dies ist sinnvollerweise durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung eines Betriebsarzt zu ermitteln gemäß der berufsgenossenschaftlichen DGUV Information 250-427 (Alt: BGI 504.25) als Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach demberufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“. **:  Die Beauftragung kann im Fahrausweis oder formlos, muss jedoch schriftlich erfolgen.  

 

 

 

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