Die EU- Richtlinien legen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von bestimmten Produktgruppen fest, beispielsweise für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Maschinen.  Sie gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Produkte in der EU. Die Texte der EU-Richtlinien finden Sie unter http://europa.eu/ Die EU-Kennzeichnung selbst sind in den jeweiligen EG- / EU- Richtlinien selbst geregelt. Das System zur Konformitätsbewertung bei Maschinen, Anlagen und Geräten setzt sich zusammen aus: 

 

In deutsches Recht umgesetzt werden die EU-Richtlinien durch Gesetze und Verordnungen, beispielsweise das:

  • „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“,
  • das EMV-Gesetz,
  • das Bauproduktegesetz oder auch
  • das Medizinproduktegesetz.

Die Gesetze und Verordnungen finden Sie unter  https://www.gesetze-im-internet.de/ Nachfolgend sind die wichtigsten technischen Richtlinien aufgeführt, die im Maschinen- und Anlagenbau zu berücksichtigen (ohne Gewähr der Vollständigkeit und Aktualität):

 

 

 

Die EU- Richtlinien definieren die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Produkten. Die technische Konkretisierung erfolgt in sog. Harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt – in Deutschland geschieht dies durch das DIN = Deutsches Institut für Normung.

Bei den wesentlichsten harmonisierten Normen, die im Maschinen- und Anlagenbau zu berücksichtigen sind, haben wir eine Gegenüberstellung der bisherigen bekannten Normen (die man auch heute noch in vielen Konformitätserklärungen findet) zu den heute anzuwendenden harmonisierten Normen eingefügt (ohne Gewähr der Vollständigkeit und Aktualität):

Welche harmonisierten Normen für die jeweiligen EU- Richtlinien vorliegen, finden Sie z. B. unter www.ce-richtlinien.eu.

 

 

  • Geltungsbereich
    Die „Maschinenrichtlinie“ gilt in allen Mitgliedstaaten der EU, den Mitgliedstaaten der EFTA sowie den Staaten auf Basis besonderer Übereinkommen bis zum 19.01.2027.
    Achtung: ab dem 31.12.2022 endet die Übergangsfrist zur Anerkennung der CE-Kennzeichnung im Vereinigten Königsreich (UK) bzw. ab dann Ersatz durch „UKCA“.
    Details hierzu können sie entnehmen aus: Umstellung von CE auf UKCA bei Lieferungen in UK
  • Fristen
    Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 29. Juni 2006 für die Mitgliedstaaten in Kraft getreten und wird zum 19.01.2027 ungültig. Sie wird zum 20.01.2027 durch die neue „Maschinenverordnung (MVO) als (EU) 2023/1230“ erstezt.
  • EU-Konformitätserklärung
    Auch die Maschinenverordnung unterscheidet zwei Arten von Bescheinigungen mit denen die Maschine oder Teile davon begleitet sein müssen:
    1. die EU– Konformitätserklärung
    2. die EU– Einbauerklärung.
    Die EU– Konformitätserklärung wird einer Maschine bzw. einem Gerät beigegeben, die das Herstellerwerk verwendungsfertig verlässt und nicht erst am Ort und Stelle montiert oder zusammengebaut werden muss.
    Sie enthält im Wesentlichen Name und Anschrift des Herstellers, eine Beschreibung der Maschine/des Gerätes und alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine/das Gerät entspricht. Der genaue Inhalt der Konformitätserklärung ist im Anhang V A der neue „Maschinenverordnung (MVO) als (EU) 2023/1230“. Nachfolgend können sie im Abschnitt 4 ein Muster einer EU-Konformitätserklärung für Maschinen nach der neuen Maschinenverordnung mit den Änderungen zum 20.01.2027 einsehen! 
  • EU-Einbauerklärung
    Die EG– Einbauerklärung wird denjenigen Maschinen, Geräten oder Teilen davon mitgegeben, die das Herstellerwerk nicht verwendungsfertig (also als unvollständige Maschine) verlassen, sondern an Ort und Stelle in andere Maschinen eingebaut oder zu einer funktionsfähigen Anlage zusammen-gefügt werden. In der neuen „Maschinenverordnung“ wurde die Definition der „unvollständige Maschine“ präzisiert.
    Die Einbauerklärung enthält im Wesentlichen die gleichen Angaben wie die Konformitätserklärung, wobei aber nicht das vollständige Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss, da ja bei einer unvollständigen Maschine nicht alle Anforderungen gelten und auch prüfbar sind. Darüber hinaus enthält sie einen Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis festgestellt wird, dass die Maschine, in die diese Maschine/dieses Gerät eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Der genaue Inhalt der Einbauerklärung ist im Anhang V A der neuen „Maschinenverordnung (MVO) als (EU) 2023/1230“ wiedergegeben. Die Anforderungen an die nun obligatorische Montageanleitung wurden im Anhang XI spezifiziert und die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen im Anhang IV (hier Teil B) beschrieben. Nachfolgend können sie im Abschnitt 4 ein Muster einer EU-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen nach dem neuesten Verordnungsstandes mit den Änderungen zum 20.01.2027 einsehen!

 

  • Beispiel einer EU-Konformitätserklärung: In unserem Beispiel sind die wichtigsten Inhalte zur Maschinenrichtlinie und den harmonisierten Normen angegeben. Die Angaben erheben natürlich keine Anspruch auf Vollständigkeit, da dies stark von der Branche abhängt, für die die Maschinen konstruiert und hergestellt wurden.
    Zum Beispiel einer EU-Konformitätserklärung
  • Beispiel einer EU-Einbauerklärung: In unserem Beispiel sind auch hier die wichtigsten Inhalte zur Maschinenrichtlinie und den harmonisierten Normen angegeben. Die Angaben erheben natürlich keine Anspruch auf Vollständigkeit, da dies stark von der Branche abhängt, für die diese unvollständige Maschine konstruiert und hergestellt wurden.
    Zum Beispiel einer EU-Einbauerklärung
  • Übergangsfrist zur Aberkennung der CE-Kennzeichnung im Vereinigten Königsreich (UK):
    Aus der Anlage können sie die Auswirkungen und die Festlegungen für den Ersatz durch die „UKCA-Kennzeichnung entnehmen, da ab dem 31.12.2022 die Übergangsfrist endet: Umstellung von CE auf UKCA bei Lieferungen in UK