Für die Gewährleistung eines sicheren und unfallfreien Betriebes von Kranen, müssen notwendige Prüfungen durch Personen durchgeführt werden, die über die entsprechenden Kenntnisse der Vorschriften und Normen sowie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Diesen Anforderungen werden ermächtigte Sachverständige der Berufsgenossenschaft gerecht. Die Ermächtigungen werden bezogen auf Kranarten (z.B. Brückenkrane, Turmdrehkrane) und differenziert nach Prüfungsarten (Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen) je nach Kenntnisstand ausgesprochen.

Dieser Bereich basiert auf der bereits am 30.08.1991 vom „Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ ausgesprochenen Ernennung zum Sachverständigen für Krane nach DGUV-V 52, § 28 (Alt: BGV D 6 bzw. VBG 9), die aufgrund vorliegender Weiterbildungsmaßnahmen nun bis Oktber 2028 weiterhin gültig ist.

 

Er umfasst alle von uns im Rahmen der Kundenbetreuung geprüften Anlagen im Rahmen der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung bei:

  • Laufkatzen
  • Schwenkarmkranen
  • Brückenkranen
  • Hebezeugen und Winden nach DGUV-V 54 (Alt: BGV D 8).

Von der  „Zertifzierungsstelle zur Zertifizierung von Personen (ZZP)“ wurde diese Ernennung ebenfalls am 06.01.2016 befristet erteilt.

Zum 31.03.2023 hat Herr Ralf Peschel diese ZZP- Zertifikatsgültigkeit freiwillig beendet.

 

Er wird ab dem 01.04.2023 zukünftig auschlißelich als „ermächtigter Kransachverständiger“der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) mit Sitz in Düsseldorf tätig sein:

– weiterhin für Krane nach DGUV- V 52

  • die „Wiederkehrenden Prüfungen gemäß DGUV – V 52, § 26- Satz 1“ als Sachkundiger für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von maximal 1.000 kg sowie
  • die „Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen“ gemäß DGUV- V 52, § 25 – Satz 1“ als Sachverständiger für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von maximal 1.000 kg durchführen.

weiterhin für Seil- und Kettenzüge nach DGUV- V 54

  • die „Wiederkehrenden Prüfungen gemäß DGUV – V 54, § 23- Satz 2“ als Sachkundiger für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Seil- und Kettenzüge mit einer Tragfähigkeit von maximal 1.000 kg sowie
  • die „Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen“ gemäß DGUV- V 54, § 23 – Satz 1“ als Sachkundiger für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Seil- und Kettenzüge mit einer Tragfähigkeit von maximal 1.000 kg durchführen.

 

 

Kran-Sachverständiger-Urkunden:

BG – Ermächtigung, gültig von 08/1991 bs 10/2028

 

Zertifikat als Prüfsachverständiger

Zert_Pruefsachverstaendiger_Krane_Jan_2016