Das „Öffentliche Verfahrensverzeichnis“ (häufig auch „Jedermannverzeichnis“ genannt) beruht auf § 4 g, Abs. 2, Satz 3 des alten BDSG, der bestimmt, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Angaben nach § 4 e Satz 1 Nr. 1 bis 8 des alten BDSG „auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar“ macht.

Im Gegensatz zur „internen Verarbeitungsübersicht“ dient es also der Transparenz von unternehmens-internen Datenverarbeitungsprozessen gegenüber Dritten.

Der Anspruch des Dritten auf Informationen aus dem Verfahrensverzeichnis besteht dabei neben dem Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 34 des alten BDSG.

Nach seinem Sinn und Zweck geht das Gesetz wohl von dem Leitbild aus, dass aus der internen Verarbeitungsübersicht das öffentliche Verfahrensverzeichnis erstellt wird.

Die Erstellung der Verarbeitungsübersicht und des Verfahrensverzeichnisses müssen jedoch nicht zwingend aufeinander aufbauen. In der Praxis wird häufig zuerst ein sehr generisch gehaltenes „Öffentliches Verfahrens-verzeichnis“ erstellt, bevor der wesentlich komplexere Vorgang der Erstellung der „Internen Verarbeitungs-übersicht“ begonnen wird, denn für die Erstellung des „Öffentlichen Verfahrensverzeichnis“ ist die interne Erfassung der Verarbeitungen keine zwingende Voraussetzung. Auch diese Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Da das „Öffentliche Verfahrens-verzeichnis“ jedoch keine detaillierten Rückschlüsse auf die internen Prozesse zulässt, ist letztlich immer auch eine „Interne Verarbeitungsübersicht“ notwendig. Selbstverständlich können Sie sich unser „Öffentliches Verfahrensverzeichnis“ auch herunterladen.

Wegen der Änderungen zur Umstellung auf die „Europäische  Datenschutzgesetzgebung“,  die nach Ablauf der zweijährigen Übergangszeit ab dem 25.05.2018 in der BRD rechtsverbindlich gilt, gibt es im Rahmen der EU-Staaten zur Zeit massive Widerstände. Dies führte dazu, dass Anfang 2018 erst 3 von 27 betroffenen EU-Staaten diese EU-Verordnung in ihr jeweiliges nationales Recht zeitnah umsetzen wollen.

Wenn Sie also unser „Öffentliches Verfahrensverzeichnis“ nach der Anpassung an das neue DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und der damit einhergehenden Novellierung des BDSG-Neu-2008 (auf Basis des § 38 des DSAnpUG-EU) einsehen wollen, bitten wir um Kontaktaufnahme.

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Bild Kopfgrafik: Jorma Bork / pixelio.de