Regelmäßige Fortbildung muss sein, daher muss ein betrieblicher Ersthelfer neben der eintägigen Grundausbildung regelmäßig eine eintägige Auffrischung durchlaufen. So steht in § 26 Absatz 3 der DGUV-Vorschrift 1: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.“

Die Mindestanzahl ist in der DGUV- Vorschrift 1 im §26-Absatz 1 geregelt:
• von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: ein anwesender Ersthelfer.
• bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben/Bereichen 10 % (z. B. Produktions- oder Handwerksbetriebe)

Die notwendige Anzahl von Ersthelfern ergibt sich ansonsten aus der Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Anzahl der Ersthelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen.

 

  1. Ersthelfer haben die Aufgabe, bei Unfällen
    und Erkrankungen entsprechende Schritte
    durchzuführen, bis Fachpersonal eintrifft.

    Sie bereiten die ärztliche Versorgung vor und
    leiten im Notfall lebensrettende Maßnahmen ein.

 

 

2. Bei leichteren Verletzungen nehmen sie die Erstversorgung vor und organisieren den Transport zum Arzt. Außerdem müssen sie die Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren. Bei all dem muss übrigens niemand befürchten, etwas falsch zu machen oder für einen Fehler bestraft zu werden: Solange der Ersthelfer die ihm bestmögliche Hilfe leistet, besteht für derartige Bedenken kein Anlass. Sogar Notärzte sagen: Alles ist besser als gar nichts zu tun. In der Regel muss weder mit Schadensersatz noch mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.

 

Solche Erste Hilfe Kurse werden z.B. durch bekannte Anbieter wie dem „Deutschen Roten Kreuz“, den „Johannitern“ oder den „Maltesern“ durchgeführt, die bundesweit im Rahmen ihrer „Ortsvereine“ vertreten sind. Aber auch private Kleindienstleister bieten solche Kurse an, wobei sie prüfen sollten, ob sie den Vorgaben der Unfallversicherungsträger für die Erste Hilfe in Betrieben / Unternehmen (DGUV Vorschrift 1, DGUV Grundsatz 304-001) entsprechen und von allen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen anerkannt sind. Bei Angabe ihrer Mitglieds-Nummer bei der Berufsgenossenschaft besteht über den bei dem Unfallversicherungsträger zugelassen Ersthelferausbilder die Möglichkeit, für jeden dort gemeldeten auszubildenden / aufzufrischenden betrieblichen Ersthelfer einen Pauschalbetrag erstattet zu bekommen!

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