CE- Konformität gemäß den europäischen Richtlinien

EU- Richtlinien und ihre Umsetzung:

Die EU- Richtlinien legen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von bestimmten Produktgruppen fest, beispielsweise für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Maschinen. Sie gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Produkte in der EU.

Die Texte der EU-Richtlinien finden Sie unter https://europa.eu. Die EU-Kennzeichnung selbst ist in der Richtlinie 93/68/EWG geregelt.

Das System zur Konformitätsbewertung bei Maschinen, Anlagen und Geräten setzt sich zusammen aus:

In deutsches Recht umgesetzt werden die EU-Richtlinien durch Gesetze und Verordnungen, beispielsweise das:

„Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“,
das EMV-Gesetz,
das Bauproduktegesetz oder auch
das Medizinproduktegesetz.

Die Gesetze und Verordnungen finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.

Nachfolgend sind die wichtigsten technischen Richtlinien aufgeführt, die im Maschinen- und Anlagenbau zu berücksichtigen (ohne Gewähr der Vollständigkeit und Aktualität):

  Harmonisierte Normen

Die EU- Richtlinien definieren die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Produkten. Die technische Konkretisierung erfolgt in sog. Harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt – in Deutschland geschieht dies durch das DIN = Deutsches Institut für Normung.

Bei den wesentlichsten harmonisierten Normen, die im Maschinen- und Anlagenbau zu berücksichtigen sind, haben wir eine Gegenüberstellung der bisherigen bekannten Normen (die man auch heute noch in vielen Konformitätserklärungen findet) zu den heute anzuwendenden harmonisierten Normen eingefügt (ohne Gewähr der Vollständigkeit und Aktualität):

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Welche harmonisierten Normen für die jeweiligen EU- Richtlinien vorliegen, finden Sie z. B. unter www.ce-richtlinien.de oder www.ce-richtlinien.eu

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Geltungsbereich
Die „Maschinenrichtlinie“ gilt in allen Mitgliedstaaten der EU, den Mitgliedstaaten der EFTA sowie den Staaten auf Basis besonderer Übereinkommen.

Fristen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 29. Juni 2006 für die Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Sie wurde zum 29. Juni 2008 durch die nationale Maschinen-verordnung (9. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt und ist spätestens ab dem 29. Dezember 2009 vom Hersteller anzuwenden..

DIN EN ISO 12100 neu erschienen! Übergangsfrist bis zum 01.11.2013

Für die Neuausgabe der DIN EN ISO 12100 wurden die bisherigen Normen:

  • DIN EN ISO 12100-1 und DIN EN ISO 12100-2
    (Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen)
     
  • sowieDIN EN ISO 14121-1 (Risikoanalyse) mit den
     
  • im Oktober 2009 im Zusammenhang mit der revidierten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erforderlich gewordenen
    Änderungen zu DIN EN ISO 12100-1 und DIN EN ISO 12100-2

zu einem einzigen Dokument zusammengefasst. Dabei wurde bewusst darauf geachtet, dass am technischen Inhalt der Neuausgabe nur an jenen Stellen Änderungen vorge-nommen wurden, wo diese im Zuge der Anpassung an die revidierte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unumgänglich waren. Zudem wurden inhaltliche Überschneidungen und doppelte Festlegungen beseitigt und sämtliche informative und normative Verweise innerhalb der Norm aktualisiert.

Um dem Normanwender die Umstellung von der bisherigen Normenstruktur zu nur noch einer einzigen Typ-A Norm im Maschinensicherheitsbereich so leicht wie möglich zu machen, wurde vereinbart, dass die oben genannten Vorgängerausgaben während einer Übergangsfrist bis 1. November 2013 weiterhin angewendet werden dürfen.

EG-Konformitätserklärung

Die EG– Maschinenrichtlinie unterscheidet zwei Arten von Bescheinigungen mit denen die Maschine oder Teile davon begleitet sein müssen:

1. die EG– Konformitätserklärung
2. die EG– Einbauerklärung.

Die EG– Konformitätserklärung wird einer Maschine bzw. einem Gerät beigegeben, die das Herstellerwerk verwendungsfertig verlässt und nicht erst am Ort und Stelle montiert oder zusammengebaut werden muss. Sie enthält im wesentlichen Name und Anschrift des Herstellers, eine Beschreibung der Maschine/des Gerätes und alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine/das Gerät entspricht.
Der genaue Inhalt der Konformitätserklärung ist im Anhang II 1 A der EG– Maschinenrichtlinie wiedergegeben.

Beispiel einer EG-Konformitätserklärung

Nachfolgend ein Muster einer EG-Konformitätserklärung für Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit den Änderungen zum 01.11.2013!

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EG-Einbauerklärung

Die EG– Einbauerklärung wird denjenigen Maschinen, Geräten oder Teilen davon mitgegeben, die das Herstellerwerk nicht verwendungsfertig (also als unvollständige Maschine) verlassen, sondern an Ort und Stelle in andere Maschinen eingebaut oder zu einer funktionsfähigen Anlage zusammengefügt werden. Die Einbauererklärung enthält im Wesentlichen die gleichen Angaben wie die Konformitätserklärung, wobei aber nicht das vollständige Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss, da ja bei einer unvollständigen Maschine nicht alle Anforderungen gelten und auch prüfbar sind. Darüber hinaus enthält sie einen Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis festgestellt wird, dass die Maschine, in die diese Maschine/dieses Gerät eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
Der genaue Inhalt der Einbauererklärung ist im Anhang II 1 B der EG – Maschinen – Richtlinie wiedergegeben. Die Anforderungen an die nun obligatorische Montageanleitung wurden im Anhang VI spezifiziert und die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen im Anhang VII (hier Teil B) beschrieben.

Beispiel einer EG-Einbauerklärung

Nachfolgend ein Muster einer Einbauerklärung nach Anhang II 1 B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit den Änderungen zum 01.11.2013!

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Dokumentationserstellung

Wir als Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheits-Ingenieure) bilden ein Team
(insgesamt 10 Mitarbeiter) mit großer Erfahrung in den Bereichen des allgemeinen
Maschinenbaus zur Erstellung von Gefahren- und Risikoanalysen gemäß:

 
  • der EG-Maschinenrichtlinie
2006/42/EG
 
  • der EG-Niederspannungsrichtlinie
2006/95/EG anzuwenden spätestens ab dem 20.04.2016 = 2014/35/EU
 
  • der Druckgeräterichtlinie DGRL
97 / 23 / EG anzuwenden spätestens ab dem 20.07.2016 = 2014/68/EU
 
  • der Ex- Schutzrichtlinie ATEX
94 / 9/EG anzuwenden spätestens ab dem 20.04.2016 = 2014/34/EU bzw. nach 1999/92/EG
 
  • der EMV-Richtlinie
    (Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit)
2004/108/EG anzuwenden spätestens ab dem 20.04.2016 = 2014/30/EU
 
  • der "Outdoor" – Richtlinie
    (für Baumaschinen)
2004/14/EG
 
  • und der mitgeltenden DIN EN 12100 für die Durchführung von Risikobeurteilungen.

Wir arbeiten für Sie aus:

  Erstellung der Risikobeurteilung nach DIN EN 12100 (incl. der eingearbeiteten EN 14121-1)
und der jeweiligen Richtlinie:

Maschinen-Sicherheits-Checkliste zur Risikoanalyse

daraus abgeleitet Risikobeurteilung zur
Maschinensicherheits-Checkliste

  Überarbeiten der Betriebs-/Bedienungsanleitung der Maschine

  Überarbeiten der Funktions- und Wartungsbeschreibungen
der Maschine als Bestandteil der Bedienungsanleitung der Maschine

  Erstellung der EG-Konformitätserklärung oder EG-Einbauerklärung.

Wir entlasten Sie hiermit von der langwierigen und zeitaufwendigen redaktionellen
Ausarbeitung und der schriftlichen Erstellung.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Einführung und Umsetzung der gesetzlichen Forderung zur CE-Konformität, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes Angebot erstellen können.