Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen alle Arbeitsmittel, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt oder von seinen Beschäftigten benutzt werden, unter diese Verordnung, die seit dem 3. Oktober 2002 in Kraft ist.

Mit in Krafttretung der neuen „Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ab dem 01.06.2015 ist nun die Erstellung des Explosionsschutzkonzeptes und des damit einhergehenden Explosionsschutzdokumentes in den Geltungsbereich der neuen „Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gefallen. Hier gilt nun der § 6 zur Gefährdungsermittlung, insbesondere der Abschnitt 8 und 9.

Arbeitsmittel sind hierbei „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder überwachsbedürftige Anlagen.
Zu den „Überwachungsbedürftigen Anlagen“ zählen auch „Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, inklusive Bereiche mit explosiven Gasen und Stäuben“.
Für diese Anlagen, so z.B.:

die Lackierkabine,
die Schreinerei,
das Zuckersilo,
der Faulturm eines Klärwerks,

muss der Arbeitgeber ab dem 31.12.2005 (Ende der Übergangsfrist) als ein Bestandteil der Gefährdungs-beurteilung das sogenannte „Explosionsschutz-
dokument
“ erstellen, weil hier explosionsgefährdete
                                                                                                 Atmosphären auftreten können.

Darin ist insbesondere enthalten:

die systematische Bewertung und Dokumentation der Explosionsgefährdungen,
die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Anhang I-Nr. 1.7 der GefStoffV
     bzw. früher Anhang 3 der BetrSichV
die Festlegung der Schutzzonen und Schutzmaßnahmen gegen alle Zündquellen
     (nicht nur gegen die elektrischen)
die getroffenen Explosionsschutzvorkehrungen.

Das „Explosionsschutzdokument“ darf hierbei nur von einer „Befähigten Person“ gemäß BetrSichV bzw.
die Gefährdungsbeurteilung nur von einer „fachkundigen Person“ gemäß GefStoffV erstellt werden.
Eine befähigte Person ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt / die Betriebsärztin sein. Der Arbeitsgeber ist hierbei verantwortlich für die richtige Auswahl der befähigten Person.

Darstellung unserer Dienstleistung

Mit Wirkung zum 21.12.2006 wurde unsere Firmenleitung zur „Befähigten Person im Explosionsschutz zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes nach § 6 der Betriebssicherheitsverordnung“ ernannt
(siehe nachfolgende Kopie des Ernennungszertifikates).

Daher sind wir in der Lage, Sie als Arbeitgeber bei der rechtssicheren Erstellung
des „Explosionsschutzdokument“ zu unterstützen.

Wir haben uns dabei auf klein- bis mittelständische Firmen spezialisiert, da hier aufgrund des großen Kostendrucks und der hohen arbeitsmäßigen Auslastung der Mitarbeiter die Schwierigkeiten bei der Umsetzung bekanntermaßen am größten sind.

Dies alles können wir aufgrund unseres kleinen Verwaltungs- und Kostenaufwandes im Vergleich zu den großen, überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten besonders preisgünstig anbieten, zumal unsere Leistung die gesamte umfangreiche schriftliche Dokumentation einschließt.

Suchen also auch Sie Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung des „Explosionsschutzdokument“, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes Angebot erstellen können.