Anforderungen an ein AMS

Wenn Sie ein AMS nachweisen müssen, sei es auf Wunsch eines Kunden z.B. – aus der Energiewirtschaft / Energieversorger, – der stahlerzeugenden Großindustrie, – dem Anlagenbau, – der Automobilindustrie, – der chemischen Großindustrie, – der gesamten Petro-Chemie – oder Ihrer internationalen Muttergesellschaft, hier überwiegend  von anglo-amerikanischen und japanischen Firmen gefordert, sollten Sie sich frühzeitig erkundigen, ob ein bestimmtes Zertifikat verlangt wird oder ggf. Alternativen akzeptiert werden (nach SCC*/**/P bzw. SCP oder nach BS OHSAS 18001 / zuk. DIN EN ISO 45001 oder einem AMS der Berufsgenossenschaften). Dies gilt im Besonderen für Firmen, die Service- und Montagetätigkeiten durchführen. Sie müssen oft ein Zertifikat über ein AMS nachweisen, um erfolgreich an Ausschreibungen teilzunehmen oder einen Auftrag zu erhalten. Eine Vielzahl von akzeptierten Alternativen wurde im „SCC-Regelwerk für Sicherheits Certifikat Contraktoren“ mit Stand 2006 im Abschnitt 11 für
  • Subunternehmerbeauftragung oder
  • Einsatz von Personaldienstleisten
im Rahmen eines „Nachweises über ein eingeführtes SGU-System“ genannt. Leider wurde diese Vielzahl im neuen Stand der SCC / SCP-2011 reduziert auf alleinige Gegenanerkennung von SCC/SCP-Zertifizierungen von akkreditierten Zertifizierungsgesellschaften – daher scheidet das BG-AMS und die OHSAS 18001 aus (die BG’en scheiden weiterhin nochmals aus, da diese Zertifizierungen / Beglaubigungen nicht akkreditiert erteilt werden!).
Seit mehreren Jahren bieten die deutschen Berufgenossenschaften ihren Mitgliedern die Begutachtung eines „AMS = Arbeitsschutzmanagementsystems“ nach dem „nationalen Leitfaden NL 2002“ an. Jede Berufsgenossenschaft hat dabei eine eigene Vorgehensweise. Dies ist umso verständlicher, da die Berufgenossenschaften auch völlig unterschiedliche Arten von Firmen betreuen, bei denen aber immer auch Parallelitäten bestehen. Nachfolgend einige Beispiele zur Umsetzung:

Bei folgenden Berufsgenossenschaften nehmen wir keine Beratung zur Einführung eines BG-AMS vor:

  • BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): Bei den Firmen, die in den Geltungsbereich dieser Berufsgenossenschaft gehören, wird ein BG-AMS von den Kunden in der Regel nicht anerkannt, sondern nur eine Zertifizierung nach SCC*/**/P bzw. SCP oder nach BS OHSAS 18001 / zukünftig DIN EN ISO 45001.

  • BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG W): Bei den zugehörigen Betrieben dieser Berufsgenossenschaft wird ein BG-AMS von den Kunden in der Regel nicht gefordert.

 
Die beiden hauptsächlichen Vorteile zum Einsatz eines externen, freien Beraters bei der Einführung eines AMS sind:
  • Treten bei der vorbereitenden Beratung seitens des BG-Betreuers namhafte arbeitssicherheitstechnische Defizite auf, kann die Beratung nicht – wie bei freien Beratern – untergebrochen werden, sondern es besteht dann die Pflicht zur sofortigen bzw. terminlich angewiesenen Abstellung, da der BG- Betreuer auch gleichzeitig ein „Technischer Aufsichtsbeamter“ der Berufsgenossenschaft mit vollem Weisungsrecht ist!
  • Der BG- Betreuer darf nur betreuen, d. h. in einem Gespräch die AMS-Anforderungen erläutern und zur Umsetzung BG-Informationen anbieten, die dann bei der Umsetzung behilflich sein können. Der BG- Betreuer erstellt aber nicht – wie bei freien Beratern – die erforderliche und umfangreiche „AMS-Dokumentation“, die Sie ansonsten komplett selbst erstellen müssen!
Folgende Vor- und Nachteile haben weiterhin Bedeutung:
Ein mittlerweile gerne vorgenommener Kompromiss ist die folgende Vorgehensweise:
  • Wir erstellen die Unterlagen für die Beratungs-Förderung von bis zu 50 % der gesamten Beratungskosten.
  • Die Beratung zur Einführung eines AMS sowie die Erstellung der Dokumentation werden durch uns vorgenommen.
  • Wir betreuen Sie ferner bei dem Termin mit Ihrem BG-Betreuer, bei dem das von uns für Sie erstellte System vorgestellt wird und ein erster Abgleich mit den Vorstellungen des BG-Betreuers erfolgt.
  • Anschließend lassen Sie sich seitens Ihrer Berufsgenossenschaft kostenlos begutachten und ersparen sich die kostenpflichtige Zertifizierung!
Wir betreuen Sie natürlich ebenfalls bei dieser Begutachtung durch den BG-Gutachter (immer verschiedene Personen, Betreuer darf nicht Gutachter sein.) Dies alles können wir aufgrund unseres kleinen Verwaltungs- und Kostenaufwandes im Vergleich zu den Beratungsgesellschaften der großen, deutschen Zertifizierer besonders preisgünstig anbieten, zumal unsere Leistung einen Großteil der umfangreichen schriftlichen Dokumentation in Form des AMS- Handbuches und den begleitenden AMS-Anweisungen einschließt. Die Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters eigens zur Einführung eines AMS-Management- Systems mit den dann erforderlichen hohen Nebenkosten würde damit entfallen. Wir haben uns dabei auf klein- bis mittelständische Firmen spezialisiert, da hier aufgrund des großen Kostendrucks und der hohen arbeitsmäßigen Auslastung der Mitarbeiter die Schwierigkeiten bei der Umsetzung bekanntermaßen am größten sind. Suchen also auch Sie Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung des „AMS der Berufsgenossenschaften“, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes Angebot erstellen können.

Nach dem wir nach den strengen Kriterien des
„AMS“ der Verwaltungs-BG und gleichzeitig
der Anforderungen an ein AMS nach BS OHSAS 18001:2007 ein Arbeitssicherheitssystem eingeführt haben und anschließend von der Berufsgenossenschaft am 05.03.2010 sowie am 01.04.2010 begutachtet und zertifiziert wurden, fand am 19.05.2010 durch den Begutachter die offizielle Übergabe statt.
Im April 2013 haben wir unsere erste und im April 2016 unsere zweite Re- Zertifizierung erfolgreich bestanden (siehe nachfolgende Kopie des AMS-VBG-Zertifikates)  

 
Bild Helm: Paul-Georg Meister / pixelio.de
Bild Kraftwerk: Volker Röös  / pixelio.de